Unter folgendem Link könnt Ihr euch (natürlich kostenlos) die für die Anmeldung benötigten Dokumente in zwei Versionen downloaden: Einmal für Volljährige und einmal für Minderjährige, da hier Unterschrift(en) eines Elternteils/Erziehungsberechtigten bzw. eine zusätzliche Einverständniserklärung benötigt werden.
Anmeldung für Volljährige
Anmeldung für Minderjährige
Da Ihr mit Abgabe der unterschriebenen Dokumete unsere Satzung anerkennt, habt Ihr hier jederzeit die Möglichkeit, selbige einzusehen:
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Splashing Corporation Soest“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Soest.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersportes mit der Spezialisierung auf
Sprünge ins Wasser, die "frei" von einem Brett oder Turm ausgeführt werden.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Regelmäßiges Training
2. Teilname an internen und externen Wettbewerben
3. Gesellige Zusammenkünfte
4. Versammlungen
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über
die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 200 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die
Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl des Kassenprüfers,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und
die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
beschlossen werden.
(4) Die während einer Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden von dem zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sich im Amt befindenden Schriftführer als gesonderter Punkt in dem Versammlungsprotokoll beurkundet.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an
die Stadt Soest.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu
verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.